Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen | Preisliste

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Liefer- bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung als anerkannt. Abweichende Bedingungen die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Konstruktions- oder Materialänderungen behalten wir uns vor.

Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw ausnahmslos der schriftlichen Bestellung. Bei Lieferung nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Bestellers haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter,  sowie etwaiger Gesetzesverletzungen. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 Prozent der bestellten Menge behalten wir uns vor. Werkzeuge bleiben Eigentum und im Besitz des Lieferers auch wenn Kostenanteile vom Besteller vergütet werden. Wir verpflichten uns zur Aufbewahrung für die Dauer von einem Jahr. Diese Frist verlängert sich im Falle der Nachbestellung um ein weiteres Jahr.

4. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Sollten sich die Währungsverhältnisse oder die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energie usw. ändern, behalten wir uns eine angemessene Neufestsetzung des Preises vor. Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen keine Mehrwertsteuer, Verpackung etc. ein. Die Kosten für Verpackung und Porto gehen zu Lasten des Bestellers, die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten.

5. Versand, Fracht, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen Lkw. Falls mit den Kunden keine besonderen Versandvorschriften vereinbart sind, erfolgt der Versand kleinerer Bestellungen bis zu einem Gewicht von brutto 31 5 kg per Post und größerer Sendungen durch unsere Spedition. Die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Verpackungsrügen sind nicht mehr möglich nachdem, die Ware vom Beförderungsunternehmer oder von Hilfspersonen des Abnehmers unbeanstandet angenommen worden ist. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Versandrisiken. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei cif-, fob- oder frachtfreier Lieferung. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Auslieferung bzw. des Versandes geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für Lieferungen unter einem Wert von netto € 200.-  wird ein Bearbeitungszuschlag von netto 10.- € pro Auftrag in Rechnung gestellt. Direktlieferungen an Kunden des Bestellers können durchgeführt werden, erfordern jedoch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der mit netto € 10.-  pro Lieferung in Rechnung gestellt wird.#

6. Rücksendungen, Retourwaren:
Sämtliche Retouren sind, ordnungsgemäß verpackt, frei Werk zu senden, wobei die Transportgefahr beim Absender verbleibt, bis die Ware in unseren Machtbereich gelangt ist. Sie bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung. Auf maß geschnittene Warten, separate Bestellungen und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Falls der Grund für die Rücksendung nicht durch uns zu vertreten, ist sind wir berechtigt, als Schadensersatz die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retourware, pauschal um 15-25 % zu kurzen, je nachdem uns nach dem Lauf der Dinge entstandenen Schaden. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.

7. Lieferzeit
Die Lieferungsfristen werden so bestimmt, dass sie bei ordnungsgemäßem Gang der Fertigung eingehalten werden können. Dennoch gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Soweit wir selbst in Verzug geraten, kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umstanden des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, zum Beispiel höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw. Eintretende Hindernisse haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seinerseits vom Vertrage zurückzutreten. Erwächst dem Abnehmer infolge einer von uns verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent des nicht rechtzeitig erfolgten Lieferanteils als Entschädigung beanspruchen. Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht gellend machen.

8. Mängelrüge

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewahrleistungsanspruche des Bestellers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mangeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

  Gewähr für Rostfreiheit, auch bei veredelter Ware, übernehmen wir vorbehaltlich ordnungsgemäßer Verpackung nur bis zum Tage des Wareneingangs. Ein Rücktrittsrecht hat der Abnehmer nur, soweit wir nicht in der Lage sind Ersatz, zu leisten oder den Mangel zu beheben, bzw eine uns vom Abnehmer gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Abnehmer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. Unwesentliche farbliche Abweichungen bzw. technische Änderungen gegenüber Mustern können nicht beanstandet werden. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Ausgeschlossen sind Schadensersatzanspruche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

9, Zahlung
Zahlungen sind in € innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten.
Bei Zeitüberschreitung werden Zinsen in Hohe von 2 Prozent über dem Diskontsatz der für uns zuständigen Landeszentralbank berechnet.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme besteht nicht. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar.
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers voraus. Bei Bekannt werden von Gründen, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers vermuten lassen und demgemäss die Durchsetzung unserer Anspruche gefährdet wird, sind wir berechtigt, sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen.
Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstigen Beauftragten sind zur Annahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine von uns ausgestellte schriftliche Vollmacht oder Quittung vorlegen können.

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns der Abnehmer darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung Dnttkäufern bekanntzugeben, sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen.
 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Abnehmers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu versichern.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahren.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren,  und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt.
Kommt der Abnehmer mit der Erfüllung einer durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug, oder wird die Durchsetzung unserer Ansprüche durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers gefährdet, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist sind wir falls der Abnehmer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert, zum Rücktrift vom Vertrag berechtigt. Allein das Verlangen nach Herausgabe des uns vorbehaltenen Eigentums stellt noch keinen Rucktritt vom Vertrag dar.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Löbau Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind ist Löbau.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Der Export unserer Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Soweit Ware ins Ausland geliefert wird, hat Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeglicher Rüge als vertragsgemäß geliefert. In jedem Fall unterliegt das Vertragsverhältnis dem deutschen Recht.

12. Verbindlichkeit unserer Lieferbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.