Geschäfts-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Liefer-
bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen
zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferungen ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten
Geschäftsbeziehung als anerkannt. Abweichende Bedingungen die wir
nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns
unverbindlich.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich,
soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne die in
Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind,
stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Technisch
erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige
Konstruktions- oder Materialänderungen behalten wir uns vor.
Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über
Ausführung, Abmessung usw ausnahmslos der schriftlichen Bestellung.
Bei Lieferung nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Bestellers
haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten
Dritter, sowie etwaiger Gesetzesverletzungen.
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen
Umfang bis zu 10 Prozent der bestellten Menge behalten wir uns vor.
Werkzeuge bleiben Eigentum und im Besitz des Lieferers auch wenn
Kostenanteile vom Besteller vergütet werden. Wir verpflichten uns
zur Aufbewahrung für die Dauer von einem Jahr.
Diese Frist verlängert sich im Falle der Nachbestellung um ein
weiteres Jahr.
4. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart
sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen
berechnet.
Sollten sich die Währungsverhältnisse oder die Kosten für
Rohstoffe, Löhne, Energie usw. ändern, behalten wir uns eine
angemessene Neufestsetzung des Preises vor.
Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen keine
Mehrwertsteuer, Verpackung etc. ein. Die Kosten für Verpackung und
Porto gehen zu Lasten des Bestellers, die Berechnung erfolgt zu
Selbstkosten.
5. Versand, Fracht, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition
oder eigenen Lkw. Falls mit den Kunden keine besonderen
Versandvorschriften vereinbart sind, erfolgt der Versand kleinerer
Bestellungen bis zu einem Gewicht von brutto 31 5 kg per Post und
größerer Sendungen durch unsere Spedition. Die Wahl von geeignetem
Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Verpackungsrügen sind
nicht mehr möglich nachdem, die Ware vom Beförderungsunternehmer
oder von Hilfspersonen des Abnehmers unbeanstandet angenommen worden
ist. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf Kosten
des Bestellers gegen Versandrisiken.
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht
mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die
Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei
cif-, fob- oder frachtfreier Lieferung. Bei vom Besteller zu
vertretender Verzögerung der Auslieferung bzw. des Versandes geht
die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller
über.
Für Lieferungen unter einem Wert von netto € 200.- wird ein
Bearbeitungszuschlag von netto 10.- € pro Auftrag in Rechnung
gestellt.
Direktlieferungen an Kunden des Bestellers können durchgeführt
werden, erfordern jedoch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der
mit netto € 10.- pro Lieferung in Rechnung gestellt wird.#
6. Rücksendungen, Retourwaren:
Sämtliche Retouren sind, ordnungsgemäß verpackt, frei Werk zu
senden, wobei die Transportgefahr beim Absender verbleibt, bis die
Ware in unseren Machtbereich gelangt ist.
Sie bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.
Auf maß geschnittene Warten, separate Bestellungen und
Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
Falls der Grund für die Rücksendung nicht durch uns zu vertreten,
ist sind wir berechtigt, als Schadensersatz die Gutschrift je nach
Art und Umfang der Retourware, pauschal um 15-25 % zu kurzen, je
nachdem uns nach dem Lauf der Dinge entstandenen Schaden.
Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
7. Lieferzeit
Die Lieferungsfristen werden so bestimmt, dass sie bei
ordnungsgemäßem Gang der Fertigung eingehalten werden können.
Dennoch gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Sie gilt
als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk
verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die
Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Soweit wir selbst in
Verzug geraten, kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist zurücktreten.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die wir trotz der nach den Umstanden des Einzelfalles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich,
ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer
Unterlieferanten eingetreten sind, zum Beispiel höhere Gewalt,
Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw. Eintretende
Hindernisse haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Wird
die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten Umstände
unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit.
Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist seinerseits vom Vertrage zurückzutreten.
Erwächst dem Abnehmer infolge einer von uns verschuldeten
Verzögerung ein Schaden, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent des nicht
rechtzeitig erfolgten Lieferanteils als Entschädigung beanspruchen.
Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht gellend machen.
8. Mängelrüge
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter
Ausschluss weiterer Gewahrleistungsanspruche des Bestellers
nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel
muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mangeln spätestens
innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich
mitgeteilt werden.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in
gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für
Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. |
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Gewähr für
Rostfreiheit, auch bei veredelter Ware, übernehmen wir
vorbehaltlich ordnungsgemäßer Verpackung nur bis zum Tage des
Wareneingangs.
Ein Rücktrittsrecht hat der Abnehmer nur, soweit wir nicht in der
Lage sind Ersatz, zu leisten oder den Mangel zu beheben, bzw eine
uns vom Abnehmer gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen.
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Abnehmer
eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen)
ergeben. Unwesentliche farbliche Abweichungen bzw. technische
Änderungen gegenüber Mustern können nicht beanstandet werden.
Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange
der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die
gesamte Ware zu beanstanden.
Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
Ausgeschlossen sind Schadensersatzanspruche aus Unmöglichkeit der
Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzungen, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen.
9, Zahlung
Zahlungen sind in € innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2
Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne
Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten.
Bei Zeitüberschreitung werden Zinsen in Hohe von 2 Prozent über
dem Diskontsatz der für uns zuständigen Landeszentralbank
berechnet.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für
Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der
Diskontierbarkeit angenommen. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme
besteht nicht. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar.
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres
Abnehmers voraus. Bei Bekannt werden von Gründen, die eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Abnehmers vermuten lassen und demgemäss die Durchsetzung unserer
Anspruche gefährdet wird, sind wir berechtigt, sofortige Stellung
von Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle noch nicht
erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten.
Dies entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den
von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller
weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen;
dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen.
Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstigen Beauftragten sind zur
Annahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine von uns
ausgestellte schriftliche Vollmacht oder Quittung vorlegen können.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns
und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des
Gegenwertes bei uns.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer
ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim
Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wird die
Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns
der Abnehmer darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese
Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden
Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange
berechtigt, als er seinen uns gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer
verpflichtet, die Abtretung Dnttkäufern bekanntzugeben, sowie uns
die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Abnehmers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu
versichern.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten
gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der
Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahren.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die zusammen mit anderen
Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den
Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen
des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen
um 20 Prozent übersteigt.
Kommt der Abnehmer mit der Erfüllung einer durch unseren
Eigentumsvorbehalt gesicherten Zahlungsverpflichtung ganz oder
teilweise in Verzug, oder wird die Durchsetzung unserer Ansprüche
durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Abnehmers gefährdet, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist sind wir falls der Abnehmer
die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert, zum Rücktrift
vom Vertrag berechtigt. Allein das Verlangen nach Herausgabe des uns
vorbehaltenen Eigentums stellt noch keinen Rucktritt vom Vertrag dar.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Löbau Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit
Bestellern die Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind ist Löbau.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des
Abnehmers zu klagen. Der Export unserer Waren bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung. Soweit Ware ins Ausland geliefert wird,
hat Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen,
anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeglicher Rüge als
vertragsgemäß geliefert. In jedem Fall unterliegt das Vertragsverhältnis
dem deutschen Recht.
12. Verbindlichkeit unserer Lieferbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung, gleich aus welchem
Grunde, unwirksam sein so bleiben die übrigen Bestimmungen voll
wirksam.
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